§ 1 AUFBAU UND AUFGABE
1. Der Turngau Mannheim (nachfolgend Gau genannt) ist die Gemeinschaft der Turnvereine und Turn- oder Gymnastik- und Gesundheitssportabteilungen von Sportvereinen, die sich zum Badischen (BTB) bzw. zum Deutschen Turnerbund (DTB) bekennen. 2. Der Gau ist ein Glied des Badischen Turnerbundes, dessen satzungsgemäß festgelegte Grundsätze er als für sich verbindlich und gültig anerkannt.
3. Er fördert und vertritt die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder auf den Gebieten des Turnens als umfassende Leibesübung im Sinne der Satzung des DTB.
4. Dabei obliegt ihm insbesondere die 4.1. Vertretung der Interessen des Gaues in der Öffentlichkeit, gegenüber den Behörden und den sportlichen Organisationen; 4.2. Aus- und Fortbildung von Lehrwarten, Übungsleitern, Vorturnern/innen und Organisationsleitern; 4.3. Durchführung von repräsentativen und Gauveranstaltungen; 4.4. Bildung und Schulung von Gaumannschaften (Riegen) in den Fachgebieten des DTB; 4.5. Förderung der Gaujugendarbeit; 4.6. Vornahme von Ehrungen auf Gauebene. § 2 SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Gau hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Gau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Gaues ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und Schulungen.
2. Der Gau ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Gaues dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gaues.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 BEITRÄGE
Über die Festsetzung eines Mitgliedbeitrages entscheidet der Gauturntag.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglieder des Gaues sind: 1.1 Ordentliche Mitglieder 1.2 Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder des Gaues sind die Turnvereine und Turn- oder Gymnastik- und Gesundheitssportabteilungen.
3. Ehrenmitglieder können vom Gauturntag ernannt werden.
4. Turnvereine und Turn-, oder Gymnastik- und Gesundheitssportabteilungen von Sportvereinen können auf schriftlichen Antrag an den Gau aufgenommen werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Gauvorstand. Der Aufzunehmende hat seinem Antrag eine Vereinssatzung beizufügen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich beim Gauvorstand vorliegen.
6. Mitglieder, die den Satzungen zuwiderhandeln oder gegen die Belange des BTB grob verstoßen, können vom Gauvorstand im Einvernehmen mit dem BTB mit sofortiger Wirkung aus dem Gau ausgeschlossen werden.
7. Gegen einen solchen Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe zum nächsten Gauturntag möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Abgaben und Meldung des jährlichen Mitgliedsstandes beginnen und enden mit der Mitgliedschaft.
§ 6 TURNERJUGEND
1. Die Gau-Turnerjugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen im Gau und ihrer gewählten Vertreter.
2. Sie hat eine ergänzende Gau-Jugendordnung, die jeweils vom Gauturntag zu bestätigen ist.
3. Sie pflegt die gesamte Jugendarbeit im Gau und steht im sportlichen Bereich mit den Fachbereichen im Einklang.
§ 7 ORGANE
Organe des Gaues sind: 1. Gauturntag 2. Gauturnrat 3. Ältestenrat
§ 8 GAUTURNTAG
1. Der Gauturntag ist das oberste Organ des Gaues. Er ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Er ist eine Pflichtsitzung der Gauvereine. Ihm gehören stimmberechtigt an: 1.1. die Mitglieder des Gauturnrates, 1.2. die Delegierten der Vereine usw. (§ 1.1), 1.3. die zwei Vertreter der Turnerjugend, 1.4. die Ehrenmitglieder des Gaues.
2. Der Gauturntag tritt jährlich am Anfang eines Geschäftsjahres zusammen. 2.1. Ein außerordentlicher Gauturntag findet statt auf schriftlichen Antrag: 2.1.1. des Gauturnrates, 2.1.2. mindestens eines Drittels der Vereine usw. (§ 1.1).
3. Der Gauturntag wird vom Gauvorstand durch Veröffentlichung von Tagesordnung, Ort und Zeit in der Badischen Turnzeitung (BTZ) einberufen. Eine Einladungsfrist von vier Wochen ist einzuhalten.
4. Die Tagung ist öffentlich, sofern der Gauturntag über bestimmte Tagesordnungspunkte (TOP) nicht anders beschließt.
5. Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
6. Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 6.1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, 6.2. bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, 6.3. Enthaltungen werden wie Nichtanwesende behandelt.
7. Zu einem Gauturntag haben die Vereine für je angefangene 50 Mitglieder über 18 Jahre eine Stimme, entsprechend der letzten BSB-Bestandsmeldung. 7.1. Stimmberechtigt sind nur Anwesende gem. § 8.1. 7.2. Stimmhäufung ist nicht möglich.
8. Aufgaben des Gauturntages: 8.1. Festlegung der Richtlinien im Gau, 8.2. Entgegennahme der Berichte des Gauvorstandes, der Fach- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes. 8.3. Entlastung des Gauturnrates, 8.4. Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen. Anträge müssen zehn Tage vor dem Gauturntag beim Gauvorstand vorliegen. 8.5. Wahl des Gauturnrates und der Kassenprüfer. Alle Wahlen erfolgen auf zwei Jahre. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Die Gewählten führen ihr Amt bis zur Wiederwahl bzw. Neuwahl. 8.6. Bestätigung des Gau-Jugendausschusses. 8.7. Bestätigung der Gau-Jugendordnung. 8.8. Ernennung von Gau-Ehrenmitgliedern. 8.9. Festlegung der Gau-Ehrenordnung. 8.10. Festlegung etwaiger Beiträge und Umlagen. 8.11. Festlegung des nächsten Gauturntages.
§ 9 GAUTURNRAT
1. Den Gauturnrat bilden
1. Der Gauvorstand 2. Gaufachbereiche 3. insgesamt 4 Vertreter der Turnerjugend 4. der Ältestenrat 5. die Ehrenmitglieder 6. der Fahnenträger
Der Gauvorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Gauvorsitzender 2. Stellvertretender Gauvorsitzender 3. Stellvertretender Gauvorsitzender 4. Gaubereichsvorsitzender Finanzen 5. Gaubereichsvorsitzender Olympischer Spitzensport 6. Gaubereichsvorsitzender Wettkampfsport 7. Gaubereichsvorstand Turnen, Freizeit und Gesundheitssport 8. Gaubereichsvorsitzender Lehrwesen 9. Gaubereichsvorsitzender Frauen, Gleichstellung Personalentwicklung 10. Gaubereichsvorsitzender Öffentlichkeitsarbeit 11. Gaubereichsvorsitzender Turnerjugend (Jugendleiter/in) 12. Leiter der Gaugeschäftsstelle (beratend) 13. Gauehrenvorsitzender (beratend) 14. Kooptiertes Gauvorstandsmitglied für Zusatzfragen (beratend)
2. Der Gauturnrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch seine Aufgaben geregelt werden.
3. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Gauturnrat. Ehrenoberturnwarte haben Sitz in den jeweiligen techn. Ausschüssen. Ehrenvorsitzende haben Sitz und im Vorstand und den Ausschüssen.
4. Die Mitglieder des Gauturnrates werden vom Gauturntag gewählt. Jugendleiter und Jugendleiterin werden vom Gau-Jugendturntag gewählt und vom Gauturntag bestätigt.
5. Der Gauvorstand kann Gauturnratsmitglieder kommissarisch bis zum nächsten Gauturntag ernennen.
6. Der Gauturntag beschließt entsprechend den Gauturntagsbeschlussvorgaben (§ 8.8). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Der Gauturnrat hat einen Haushaltsplan aufzustellen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
8. Der Turnrat und die Turnerjugend können Fach-Ausschüsse bilden. Deren Vorsitz führt der jeweilige Fachwart (Mitglied des TA). Ausschussmitglieder sind Mitglieder des erweiterten Gauturnrates. Die Ausschüsse haben beratende Funktion und sind keine Organe. Die Gau-Jugend kann ebenfalls Ausschüsse bilden (Jugendausschüsse).
§ 10 ÄLTESTENRAT
1. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsvereinen und dem Gauvorstand bzw. Gauturnrat entscheidet der Ältestenrat als Gauschiedsgericht.
2. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung beim Gauturntag möglich, der endgültig entscheidet.Berufungen sind wie Anträge zu behandeln.
3. Er besteht aus drei Personen, die nicht Mitglied des Gauturnrates sein dürfen. Er wird vom Gauturntag gewählt.
§ 11 GAUVORSTAND
1. Der Gauvorstand erledigt die allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten.
2. Der Gauvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand des Gaues im Sinne des § 26 BGB. Jeder kann den Gau einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
3. Der Gauvorstand bereitet die Sitzungen des Gauturntages und des Gauturnrates vor.
4. Der Gauvorstand entscheidet über vorzunehmende Ehrungen.
5. Der (die) Kassenwart(in) 5.1. erledigt die kassentechnischen Geschäfte entsprechend dem Haushaltsplan; 5.2. gibt dem Vorstand Informationen über den Kassenverlauf; 5.3. legt dem Vorsitzenden personelle Aufwendungen außerhalb der Gau-Spesenordnung zur Freigabe vor; 5.4. erstellt einen Kassenabschluss für den Gauturntag zum Jahresabschluss.
§ 12 KASSENPRÜFUNG
Die Kasse ist von den Kassenprüfern vor dem Gauturntag zu prüfen. Deren Bericht ist dem Gauturntag vorzulegen. Der Gauvorstand und auch der Gauturnrat können jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.
§ 13 DER TURNRAT
1. Der Turnrat bearbeitet die technischen Aufgaben.
2. Er organisiert Veranstaltungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften, bzw. unterstützt die Vereine bei der Ausrichtung.
3. Er erstellt Lehrpläne in allen seinen Fachgebieten.
4. Fachausschüsse - sofern vorhanden - unterstützen die Fachwarte bei ihrer Arbeit.
5. Er tritt normalerweise zweimal im Jahr zusammen. Den Vorsitz hat der technische Leiter.
6. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind für den Gauturnrat bestimmt.
§ 14 HAFTUNG
Der Gau haftet nur für Unfälle und Schäden im Rahmen der allgemeinen Sportversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 15 SATZUNG
Die Satzung darf der des DTB bzw. BTB nicht entgegenstehen. Jeder Antrag auf Satzungsänderung ist beim Gauturntag schriftlich vorzulegen. Zur Annahme bedarf es einer Zwei-Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung können nicht gestellt werden.
§ 16 AUFLÖSEN DES GAUES
1. Die Auflösung des Gaues kann nur ein zu diesem Zweck einberufener Außerordentlicher Gauturntag mit einer Drei-Viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
2. Der Außerordentliche Gauturntag wählt den Liquidator.
3. Bei Auflösung des Gaues oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Gaues an den Badischen Turnerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke im Raum Mannheim zu verwenden hat.
§ 17 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde auf dem Gauturntag am 21.01.2006 in Mannheim-Waldhof beschlossen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt sie in Kraft. Mannheim, den 21. Januar 2006
Theo Schmitt Versammlungsleiter Gauvorsitzender
Ria Schmich Protokollführung
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